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1678 VIII 4 Bündnisvertrag von Kopenhagen
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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sahmen Zunöthigungen sich einmüthig wiedersetzen, und die
waffen nicht ehe niederlegen, biß mit allerseiths belieben
ein anständiger, resonnabler und sicherer Fried erhalten
worden.
4. Zu welchem end Ihre Königl[iche] May[estä]t zu Dänemarck Nor-
wegen p., Ihre Churfürstl[iche] D[urch]l[auch]t zu Brandenburg p. und Ihre
Fürstl[iche] Gnaden zu Münster und Corveÿ p, im fall die be-
sorgende unverdiente Zunöthigungen und gewaltsambkeiten
nicht anders, alß durch gewalt abgewendet werden könten,
mitt aller der macht und krefften, so Ihnen Gott gegeben,
einander beÿspringen, Ihre gerechte sach vertheidigen, und dero
respective Reiche und Lande, wie auch gemachte Conquesten,
wieder menniglich, wer es auch sein mögte, mainteniren
wöllen; Wobeÿ Sie dan auch sich verglichen, daß beÿ solcher
unvermüthlichen begebenheit das Commando der zusammen-
geführten ein- oder mehrer armeen der in dergleichen
fällen hergebrachten üblichen gewohnheit nach, demjenigen
Contrahirenden Bundtsverwandten verbleiben solle, der
angegriffen und in deßen Landen der Krieg geführet wirt.
5. Und weiln der contrahirenden Hohen Bundtsverwandten
Intention hierunter vornehmblich dahin gerichtet ist, Schweden
zu einem bestendigen, sichern, und resonnablen frieden zu ver-
mögen, selbige Cron aber, unangesehen Sie ohne einzige
gegebene Ursach, von der geführten mediation abgangen,
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